sAdmin – Neue Drogen – Die Info-Börse zu neuen psychoaktiven Substanzen NPS von mindzone.info – sauber drauf! https://infoboerse-neue-drogen.de Legal Highs & Research Chemicals - die neuen Designer Drogen Mon, 22 Jul 2019 11:18:32 +0000 de-DE hourly 1 Empfehlungen für die Suchtprävention https://infoboerse-neue-drogen.de/fachkraefte/empfehlungen-fuer-die-suchtpraevention/ Wed, 27 Sep 2017 10:13:42 +0000 http://nps.sauberdrauf.com/?p=1430 Die unüberschaubare große Anzahl von NpS stellt die Prävention vor spezielle Herausforderungen. Gefordert ist eine sachliche, objektive Aufklärung und Informationsvermittlung zur Risikominderung. Zielsetzung ist es, die Bevölkerung und insbesondere junge (potentielle) Konsumenten für die gesundheitlichen Gefahren dieser psychoaktiven Substanzen zu sensibilisieren, ohne sie zum Konsum zu animieren.

In Expertenkreisen werden sich ergänzende Maßnahmen diskutiert, die auf mehreren Säulen basieren und auf eine schnelle Risikoabschätzung (durch ein Frühwarnsystem), eine effiziente Schadensminimierung (durch den Einsatz sekundärpräventiver Maßnahmen) und die Minimierung von Marktmechanismen (durch gesetzliche Maßnahmen) abzielen.

Quelle: Melanie Arnold, Informationspapier Neue psychoaktive Substanzen (NpS), BAS München, 2014.

Eine erste Bewertung der Ergebnisse der Online-Befragung zu Legal Highs (Werse & Morgenstern, 2011) legt nahe, dass es neben der bewährten suchtstoffübergreifenden Primärprävention keiner weiteren primärpräventiven Aktivitäten bedarf, sondern vielmehr das Erfolgspotential von Maßnahmen der indizierten Prävention (z.B. Online-Streetwork in User-Foren) zu erörtern sei.

In folgenden Punkten sind einige Empfehlungen für suchtpräventive Maßnahmen im Zusammenhang mit NpS zusammengefasst:

Verwendung neuer Kommunikationstechnologien im Internet

Da die Verbreitung von NpS vor allem über das Internet stattfindet, sollten Informationsmultiplikation und Prävention unbedingt auch im Netz umgesetzt werden. Durch umfassende, sachliche Informationen, wie zum Beispiel über Online-Plattformen, soziale Netzwerke, zielgruppenspezifische Informationskampagnen sollten allen Bürgern die erforderlichen Kenntnisse zur Verfügung gestellt werden. Aber auch gezielt bestimmte Gruppen wie Jugendliche, Eltern, Lehrer, Schulsozialarbeiter, Mitarbeiter in Jugend- und Suchthilfeeinrichtungen sowie Präventionsexperten sollten erreicht werden.

Direkte Beratungsangebote (Online-Beratung, Online-Streetwork in User-Foren)

Online-Beratung sowie Online-Streetwork in User-Foren können die Beratung in der Fachstelle ergänzen oder dieser vorausgehen. Der Vorteil ist dabei die Möglichkeit zur schnellen Reaktion oder sogar direkten Kommunikation. Es können Personen erreicht werden, die bisher im Hilfesystem nicht angekommen sind: z.B. riskant Konsumierende, aber auch unwissende und unerfahrene Erstkonsumenten.

Präventionsangebote mit einem akzeptierenden, schadensminimierenden Ansatz

Hilfs- und Präventionsangebote, die einen akzeptierenden und auf Risikominderung abzielenden Ansatz verfolgen, zeigen eine besonders hohe Akzeptanz von Akteuren. Aus Sicht der Konsumierenden weisen diese eine besondere Glaubwürdigkeit auf und genießen eine breite Akzeptanz. Wenngleich eine evidenzbasierte Einschätzung von schadensminimierenden Maßnahmen „im Nachtleben“ nach Bühler & Thrul (2013) derzeit noch nicht erfolgen kann, so lässt das im Rahmen der Studie erhobene Expertenurteil darauf schließen, dass „Safer Use“-Ansätze auch in Bezug auf den missbräuchlichen NpS-Konsum sinnvoll sein könnten.

Informationen, sachlich, glaubwürdig und aktuell

Die präventiven Botschaften sollen vor allem die Erfordernisse der Glaubwürdigkeit (Richtigkeit, Genauigkeit und Aktualität), Passgenauigkeit (Berücksichtigung der Normen und Werte der potentiellen User) und Vermeidung von Stigmatisierung erfüllen, um wirksam zu sein.

Seriöse Medienberichterstattung

In der derzeitigen öffentlichen und medialen Aufmerksamkeit für das Thema NpS liegt einerseits eine große Chance für die Suchtprävention, weil es zu größerer Aufmerksamkeit und Vorsicht gegenüber diesen Substanzen beitragen kann. Andererseits kann der Medienhype auch dazu führen, dass Neugier und Interesse für die Substanz erst geweckt werden. Insofern ist eine verantwortungsbewusste Medienberichterstattung gefordert, die über die Risiken der Substanzen aufklärt, ohne Neugierde und Probierbereitschaft unter Jugendlichen und jungen Erwachsenen auszulösen, indem sie beispielsweise auf die Nennung von Bezugsquellen und Namen der „neuen Drogen“ verzichtet.

Peer-Gruppen-Ansatz

Insbesondere in der Suchtprävention hat sich der Peer-Ansatz bewährt. Es gilt zu prüfen, inwiefern sich ehrenamtliche Peers auch im sekundärpräventiven Ansatz einsetzen lassen könnten, z.B. um einen leichteren Zugang zur Zielgruppe zu erwirken und Informationen sowie schadensminimierende Botschaften zu verbreiten.

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NpS Factsheet https://infoboerse-neue-drogen.de/fachkraefte/nps-factsheet/ Tue, 26 Sep 2017 22:34:36 +0000 http://nps.sauberdrauf.com/?p=1419 Alle Fakten über NpS auf einem Blatt!

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Fortbildung https://infoboerse-neue-drogen.de/fachkraefte/fortbildung/ Tue, 26 Sep 2017 22:33:58 +0000 http://nps.sauberdrauf.com/?p=1417 Bald hier! Erfahren Sie als Fachkraft mehr über spezielle Fortbildungsangebote zu NpS.

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Basisinformationen zu neuen psychoaktiven Substanzen (NpS) https://infoboerse-neue-drogen.de/fachkraefte/basisinformationen/ Tue, 26 Sep 2017 22:32:14 +0000 http://nps.sauberdrauf.com/?p=1413 Neue psychoaktive Substanzen (NpS): Legal Highs und Research Chemicals

Legal Highs (dt. „legale Rauschmittel“) sind neue psychoaktiv wirksame Produkte, die als Ersatzstoffe für herkömmliche illegale Drogen vermarktet werden. Sie werden in der Regel als abgepackte Fertigprodukte, z.B. als sog. Badesalze, Düngerpillen oder Kräutermischungen zweckentfremdet angeboten, was den eigentlichen Konsumzweck verschleiern soll.

Durch die professionelle Aufmachung wird der Eindruck erweckt, es handele sich um gesundheitlich unbedenkliche Produkte. Tatsächlich bestehen Legal Highs jedoch meist aus einem Gemisch psychoaktiver Designer-Wirkstoffe, sog. Research Chemicals (Abkürzung RCs) und chemischer bzw. pflanzlicher Zusatzstoffe.

Auf eine genaue Deklarierung der Inhaltsstoffe auf der Verpackung wird dabei bewusst verzichtet. Stattdessen klärt eine falsche, irreführende Produktbeschreibung über den angeblichen Verwendungszweck auf.

Die in Legal Highs enthaltenen Research Chemicals (RCs) werden auch als Forschungs-Chemikalien bezeichnet und sind meist Abfallprodukte aus der Pharmaforschung. Sie besitzen eine psychoaktive Wirkung, wurden aber bislang weder medizinisch genutzt noch pharmakologisch untersucht.

In einschlägigen Online-Shops werden RCs auch als vermeintliche, synthetische Reinsubstanzen unter ihren tatsächlich chemischen Namen gewinnbringend vertrieben.

Die Begriffe Legal Highs und Research Chemicals sind nicht klar voneinander abgegrenzt und werden oft nebeneinander verwendet. Neuerdings werden sie auch unter dem Sammelbegriff „Neue psychoaktive Substanzen“ (NpS) zusammengefasst.

 

Allgemeine Risiken und Folgewirkungen

Der Konsum von NpS ist mit erheblichen Gesundheitsgefahren verbunden. Aufgrund der hohen Wirksamkeit vieler NpS kann es zu unvorhersehbaren Überdosierungen und lebensgefährlichen Vergiftungen kommen.

Problematisch ist die fehlende Auflistung der Wirkstoffe auf der Verpackung. Zudem wird die Wirkstoff-Zusammensetzung eines Produktes von den Herstellern im Laufe der Zeit häufig verändert. Somit ist bei wiederholtem Konsum eines bestimmten Produktes nicht mit der gleichen Dosierung und gewohnten Wirkung zu rechnen.

Durch die Aufmachung und die Vermarktung wird fälschlicherweise der Eindruck erweckt, es handele sich um professionelle Produkte, die keine gesundheitsgefährdenden Inhaltsstoffe enthalten. Der teilweise (noch) legale Status mancher NpS-Produkte wiegt die Konsumenten häufig in falscher Sicherheit. Ein vermeintlich legaler Status sagt jedoch nichts über die Gefährlichkeit der Substanzen aus. Auch bei der legalen Produktion können Fehler auftreten und / oder Substanzen gestreckt werden. Es gibt für diese Produkte, die meist in asiatischen Billiglaboren hergestellt werden, keinerlei Qualitätsgarantie.

Die meisten NpS sind noch weitgehend unerforscht. Es gibt kaum Informationen zu den psychoaktiven Wirkungen, zur Toxizität und vor allem nicht zu den Langzeitrisiken. Der aktuelle Wissensstand reduziert sich fast nur auf Berichte von Konsumenten.

Die Risiken, die der Konsum von NpS mit sich bringt, können möglicherweise um ein Vielfaches höher sein, als beim Konsum anderer psychoaktiver Substanzen. Da diese anderen psychoaktiven Substanzen schon länger bekannt sind und dadurch mehr Informationen verfügbar sind, lassen sich die Folgewirkungen auch besser abschätzen.

Aktuelle Analyse-Resultate zeigen, dass es sich bei Legal Highs häufig um ein Gemisch aus verschiedenen psychoaktiven Wirkstoffen handelt. Somit kann bereits der Konsum eines einzigen Legal-High-Produktes Mischkonsum bedeuten. Dies kann für den Konsumenten unkalkulierbare Risiken mit sich bringen.

Im Folgenden werden die häufigsten Risiken und Nebenwirkungen von NpS kurz zusammengefasst.

Synthetische Cannabinoide:

Erhöhte Überdosierungsgefahr durch hohe Wirksamkeit, körperliche Unruhe, aggressives Verhalten, Bluthochdruck, Herzrasen und Herzrhythmusstörungen, Übelkeit und heftiges Erbrechen, Panikattacken und psychotische Zustände, Bewusstlosigkeit, Koma, relativ schnelle Toleranzentwicklung, Erhöhung des Lungenkrebsrisikos.

Synthetische Cathinone:

Gesteigerte körperliche Unruhe, Rededrang, Hyperaktivität, aggressives Verhalten, Hyperthermie, Schwindel, Bluthochdruck, Herzrasen, Appetit- und Schlaflosigkeit, Krampfanfälle, starkes Craving (Suchtdruck), psychiatrische Symptome einschließlich Psychosen und Wahnvorstellungen, Reizungen und Verätzungen der Schleimhäute.

Phenethylamine:

Gesteigerte körperliche Unruhe, psychiatrische Symptome einschließlich Psychosen, Bluthochdruck, Herzrasen, Hyperthermie, Gedächtnislücken, Verwirrtheit, Appetit- und Schlaflosigkeit.

Piperazine:

Toxikologische Effekte vergleichbar mit denen von Phenethylaminen. Gesteigerte körperliche Unruhe, Panikattacken, Übelkeit, Erbrechen.

Tryptamine:

Gesteigerte körperliche Unruhe, Panikattacken, Übelkeit, Erbrechen.

Ketamin-Derivate / Dissoziativa:

Bluthochdruck, Übelkeit und Erbrechen, Bewusstlosigkeit, psychiatrische Symptome einschließlich Psychosen, Halluzinationen, Gedächtnislücken, Angstzustände.

Synthetische Opioide / Fentanyl-Derivate:

Erhöhte Überdosierungsgefahr durch hohe Wirksamkeit, Übelkeit und Erbrechen, Atemstörungen, Bewusstlosigkeit, hohes Abhängigkeitspotential.

Designer-Benzodiazepine:

Erhöhte Überdosierungsgefahr durch hohe Wirksamkeit, Übelkeit und Erbrechen, Atemstörungen, Bewusstlosigkeit, hohes Abhängigkeitspotential.

Synthetische Kokain-Analoga:

Gesteigerte körperliche Unruhe, Rededrang, Hyperaktivität, aggressives Verhalten, Hyperthermie, Schwindel, Bluthochdruck, Herzrasen, Appetit- und Schlaflosigkeit, Krampfanfälle, starkes Craving (Suchtdruck), psychiatrische Symptome einschließlich Psychosen und Wahnvorstellungen, Reizungen und Verätzungen der Schleimhäute.

LSD-Analoga:

Gesteigerte körperliche Unruhe, psychiatrische Symptome einschließlich Psychosen und Wahnvorstellungen, Bluthochdruck, Herzrasen, Hyperthermie, Gedächtnislücken, Verwirrtheit, Appetit- und Schlaflosigkeit.

Diese Entwicklung stellt das Suchthilfesystem immer wieder vor besonderen Herausforderungen, gerade weil diese neuartigen Substanzen unkalkulierbare, gesundheitliche Risiken für Körper und Psyche bergen und es zu den meisten NpS bislang keinerlei Forschungsergebnisse bezüglich der Kurzzeit- und Langzeitfolgen gibt. Besorgniserregend ist diese Entwicklung auch dahingehend, da eine Suchtverlagerung auf die noch nicht im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) bzw. „Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz“ (NpSG) erfassten Substanzen zu befürchten ist. Aufgrund fehlender Nachweisbarkeit wird darüber hinaus die eindeutige Klärung erschwert, ob im Einzelfall ein Konsum stattgefunden hat.

Weiterführende Infos zur Nachweisbarkeit von NpS sind hier zu finden: Hier wird eine Direkt-Verlinkung zur Rubrik „Toxikologische Nachweisbarkeit“ eingefügt.

Verbreitung

Der Markt für neue psychoaktive Substanzen wächst rasant. Es zeichnet sich ab, dass der Konsum von NpS kein vorübergehender Trend ist. Nahezu alle Veröffentlichungen deuten auf einen großen und sprunghaften Anstieg der NpS hin.

Im Jahr 2013 hat die EU-Drogenbeobachtungsstelle über das EU-Frühwarnsystem insgesamt 81 neue psychotrope Substanzen registriert (EBDD Jahresbericht 2013).

2015 wurden 98 Substanzen erstmals gemeldet (gegenüber 101 im Jahr 2014). Im Jahr 2016 ist die Rate neu entdeckter Substanzen leicht gesunken: 66 neue Substanzen wurden aktenkundig (EBDD Jahresbericht 2016).

Synthetische Cannabinoide und synthetische Cathinone stehen ganz oben auf der Liste aller gemeldeten Substanzen.

Die Zahl der überwachten Substanzen erhöhte sich im Jahr 2016 auf mehr als 560 (EBDD Jahresbericht 2016). Jüngsten Erhebungen zufolge beobachtet das EU-Frühwarnsystem Ende 2016 mehr als 620 neue psychoaktive Substanzen, die in mehr als 650 Onlineshops europaweit vertrieben werden (EBDD Jahresbericht 2017). Diese steigende Tendenz hält weiterhin an.

Zwar haben laut einer Umfrage der EU-Kommission die meisten Heranwachsenden in Europa noch nie Legal Highs konsumiert, insgesamt ist jedoch eine besorgniserregende Entwicklung zu beobachten. 2014 haben 8 % der europäischen Heranwachsenden bereits einmal Legal Highs konsumiert. Wohingegen in Deutschland nur 4 % der Befragten angaben, mindestens einmal Legal Highs probiert haben. Deutschlands Jugendliche liegen demnach im Mittelfeld des EU-Durchschnitts.

Allein in Deutschland sind laut Bundeskriminalamt (BKA) im Jahr 2016 insgesamt 98 Todesfälle im Zusammenhang mit Neuen psychoaktiven Stoffen (NpS) registriert. Das waren fast dreimal so viele wie im Jahr zuvor: 2015 starben 39 Menschen infolge des Konsums von Legal Highs. (PKS, BKA, Polizeiliche Kriminalstatistik, Bundeskriminalamt, 2016):  https://www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/StatistikenLagebilder/PolizeilicheKriminalstatistik/PKS2016/pks2016_node.html

Die Giftnotrufzentrale in Baden-Württemberg verzeichnete 2015 mit 120 Fällen doppelt so viele Anfragen zu Legals Highs wie noch im Vorjahr 2014. Weiterführende Infos unter:
https://www.uniklinik-freiburg.de/giftberatung/spice-ii-plus-wissenschaftliche-studie-zu-aktuellen-party-drogen.html

Eine im Jahr 2015 durch das Institut für Therapieforschung (IFT München) durchgeführte Studie “Phar-Mon-NpS” zum “Substanzkonsum in der jungen Ausgehszene” liefert Einblicke in den NpS-Konsum unter Partygängern. Im Vergleich zu den etablierten Partydrogen sind NpS in der Partyszene (noch) nicht so weit verbreitet, spielen jedoch auch hier eine zunehmende Rolle:

So gaben ca. 12,5 % der Befragten an, NpS innerhalb der letzten 30 Tage konsumiert zu haben. Bei der 12-Monats-Prävalenz liegen die Zahlen noch höher: Etwa jeder Fünfte gab an, mindestens einmal NpS konsumiert zu haben. Das entspricht ca. 20 % der Befragten.

Partygänger sind somit als signifikante Hochrisikogruppe in Zusammenhang mit NpS-Konsum einzustufen.

Der vollständige Bericht steht unter folgendem Link zum Download bereit:
http://ift.de/fileadmin/user_upload/Literatur/Berichte/2015-08-27_Bericht_Partyprojekte.pdf

 

Bezugsquellen, Handel und Vermarktung

Ein Hauptmerkmal des Phänomens der „Neuen psychoaktiven Substanzen“ (NpS) ist die Verfügbarkeit über das Internet, das eine zunehmend wichtige Rolle bei der Gestaltung der Verkaufswege von Drogen spielt und zu einer schnelleren Verbreitung der neuen synthetischen Substanzen beiträgt.

Auch der Austausch von Informationen über NpS und die Darstellung ausführlicher Erfahrungsberichte von NpS-Konsumenten in User- bzw. Diskussions-Foren und Blogs, z.B. „Land der Träume“, „Eve & Rave Schweiz“, führt dazu, dass die Aufmerksamkeit auf diese neuartigen Substanzen gelenkt und somit das Interesse und die Probierbereitschaft erhöht wird. Problematisch ist, dass diese User-Foren für alle Altersgruppen frei zugänglich sind und hier vermeintliches Expertenwissen weitergegeben wird. Dabei setzen sich die jugendlichen Foren-Nutzer meist sehr unkritisch und unreflektiert mit den Risiken und Folgewirkungen von NpS auseinander.

Für die Herstellung „Neuer psychoaktiver Substanzen“ ist der Zugang zu einem Synthese-Labor erforderlich. Über das Internet ist es heutzutage weltweit sehr einfach, ein (legales) pharmazeutisches Labor mit der Herstellung einer neu entworfenen chemischen Struktur zu beauftragen. Produziert werden die neuen Substanzen überwiegend in pharmazeutischen „Drogen-Laboren“ in Ländern mit einer eher nachlässigen Strafverfolgung wie Asien (z.B. China).

In diesen Regionen hat sich eine regelrechte Industrie entwickelt, die gezielt die westlichen Märkte mit immer neuen Produkten beliefert. Europäische Händler verkaufen sie dann über einschlägige Onlineshops und Internet-Plattformen direkt an die Kunden weiter.

Neu sind nicht nur die Bezugswege, sondern auch die Vertriebsformen: NpS-Konsumenten oder Personen, die dies werden wollen, bestellen ihre gewünschte(n) Substanz(en) nicht nur – wie bereits erwähnt – einfach und bequem im Internet. Bezahlt wird per Nachnahme oder (Einmal)-Kreditkarte. Geliefert wird an Paketstationen oder einfach an die Hausadresse.

Verschärft wird die Situation durch die zunehmende Nutzung von anonymisierten Netzen, sog. „Darknets“, für den Verkauf von Drogen an Händler und Konsumenten (EBDD Jahresbericht, 2014). In der Folge werden die Substanzen nicht nur auf lokalen Märkten vertrieben und können somit einen immer größeren Kreis potenzieller Konsumenten erreichen.

 

Toxikologische Nachweisbarkeit

Die analytische Chemie mit verschiedensten Nachweismethoden ermöglicht es, psychoaktive Stoffe zu erkennen und über ihre chemischen Zusammensetzungen Aussagen zu treffen. Grundsätzlich sind alle bisher bekannten, marktgängigen neuen psychoaktiven Substanzen im Blut und Urin nachweisbar – jedoch nur, wenn mit zum Teil sehr großem Aufwand gezielt danach gesucht wird. Dies erfolgt bisher ausschließlich in spezialisierten Laboren, wie z.B. am Institut für Rechtsmedizin der Uniklinik Freiburg von Prof. Dr. Volker Auwärter.

Fehlende Schnelltests sowie fehleranfällige immunologische Verfahren

Im Bereich der Schnelldetektion bereitet die Analyse von NpS Probleme. Mittels Schnelltest-Kits ist die Nachweisbarkeit meist nicht oder nur eingeschränkt möglich. Die hohe Wirksamkeit bestimmter potenter Wirkstoffe erschwert die Feststellung, da sie im Blut in nur vergleichsweise geringen Konzentrationen vorhanden sind und somit nicht identifiziert werden können. Probleme können sich auch durch den Mischkonsum ergeben. (EBDD Jahresbericht, 2014).

So werden bei immun-chemischen Urin-Drogenvortests die neuen Substanzen meist nicht erfasst – beispielsweise synthetische Cannabinoide nicht über THC-Schnelltests oder viele NpS vom Stimulanzien-Typ nicht in Amphetamin oder Methamphetamin-Schnelltests. Auch falsch-positive Urin-Befunde, die durch Kontaminationen oder Kreuzreaktivitäten, z.B. durch Fäulnisprodukte in Amphetamintests, entstehen, sind zu beachten.

Aufwendige und kostenintensive Analyseverfahren

Der Nachweis mittels chromatographisch-massenspektrometrischer Verfahren in Körperflüssigkeiten ist grundsätzlich möglich und kann im Gegensatz zu Vortests zwischen den verschiedenen Substanzen sicher unterscheiden. Zur Methodenentwicklung werden hierfür jedoch Referenzsubstanzen oder -spektren benötigt, die oft noch nicht zur Verfügung stehen. Kenntnis über aktuell kursierende NpS liefern nur Sicherstellungen entsprechender Produkte nach aufwendiger Strukturaufklärung der Wirkstoffe, beispielsweise durch die Landeskriminalämter.

Der Nachweis der Muttersubstanzen im Blut ist meist nur innerhalb eines sehr engen Zeitrahmens zwischen Aufnahme und Probennahme möglich. Zur Etablierung von Screening-Verfahren im Urin, der meist größere Zeitfenster für den Nachweis bietet, ist eine Kenntnis des Metabolismus erforderlich, da die Substanzen meist nur in Form ihrer Stoffwechselprodukte (Metaboliten) im Urin ausgeschieden werden.

Erschwerend kommt bei der Verwertbarkeit der Analyseverfahren die Angebotsvielfalt von NpS hinzu. Denn bei der Vielzahl der in kürzester Zeit neu auf dem Markt auftretenden Substanzen ist es kaum möglich, mit der Entwicklung Schritt zu halten bzw. ist die ständige Aktualisierung der Analyseverfahren äußerst zeit- und kostenintensiv.

Quelle: Dr. Liane Paul, Institut für Rechtsmedizin, LMU München, Dokumentation des BAS-Workshop „Akut- und Postakutbehandlung bei Crystal Meth und NpS: Situationsanalyse – Problemlage – Wegweiser“ am 29.07.15 in München

Erschwerte Nachweisbarkeit von synthetischen Cannabinoiden

Mit gängigen THC – / Cannabis-Schnelltests können keine synthetischen Cannabinoide nachgewiesen werden. Bei den synthetischen Cannabinoiden kommt erschwerend hinzu, dass innerhalb der gleichen Mischung oder desselben Produktes mehr als ein synthetisches Cannabinoid identifiziert werden kann. Außerdem stellt das ständige Auftauchen neuer Verbindungen und die große Angebotsvielfalt eine weitere Herausforderung dar.

Im Bereich der synthetischen Cannabimimetika wurden seit dem Auftauchen dieser Substanzen in „Spice“-Produkten viele Forschungsarbeiten durchgeführt. Hier wird nach Metaboliten (Stoffwechselprodukte) gesucht. Die Nachweiszeiten sind sehr stark abhängig vom konsumierten Cannabinoid. Sehr lange nachweisbar sind z.B. JWH-122 und JWH-210 (bei Dauerkonsum).

Mittlerweile sind einige Schnelltests (Urin) auf dem Markt, die den Konsum synthetischer Cannabinoide nachweisen können. Sie testen auf die Metabolite (Stoffwechselprodukte) von JWH- 018 und JWH-073. Weiterhin besteht bei einigen Tests eine analytische Spezifität auf die Metabolite von JWH- 081, JWH-200, JWH-250, AM-2201, RCS-4.

Derzeit ist es jedoch (noch) unklar, ob auch der Konsum anderer synthetischer Cannabinoide zu einem positiven Ergebnis führen kann.

Synthetische Cannabinoide (z.B. JWH-018, JWH-073 u.a. aus „Spice“-Mischungen sowie weitere JWH-, AM-, AKB-, SDB-, UR-, XLR-, A-, AB- u.a. Verbindungen) werden mit dem üblichen Cannabis-Screening-Verfahren bei polizeilichen Verkehrskontrollen nicht erfasst und müssten daher separat bestimmt werden. Seit kurzem existiert hierfür ein spezifischer Screeningtest für Urin, siehe oben.

Quelle: Legal Highs – Infos zu neuen psychoaktiven Substanzen; Niedersächsische Landesstelle für Suchtfragen, Hannover 2014

Rechtliche Situation

Die rechtliche Situation von NpS in Deutschland war zuletzt unbefriedigend: Damit die Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) für eine psychoaktive Substanz Anwendung finden konnten, war die explizite Aufnahme der jeweiligen Substanz in das BtMG erforderlich. NpS-Hersteller und die Drogengesetzgebung lieferten sich daher jahrelang ein „Hase-und-Igel-Rennen“: Ein neuer psychoaktiver Wirkstoff wurde identifiziert und analysiert, als gefährlich eingestuft und dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) unterstellt. Die Hersteller von NpS wiederum nahmen eine minimale Veränderung an der chemischen Struktur des Stoffes vor, um das gesetzliche Verbot zu umgehen. So gelangten ständig neue, unbekannte psychoaktive Wirkstoffe in Umlauf.

Auch das Arzneimittelrecht bot keine geeignete Grundlage, um die Verbreitung dieser Stoffe zu bekämpfen. Zunächst wurden NpS unter den Arzneimittelbegriff des Arzneimittelgesetzes (AMG) gefasst, so dass für NpS die Strafvorschriften des AMG galten. Dieser Praxis wurde jedoch vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) ein Ende gesetzt. Nach einem Urteil des EuGH vom 10.07.2014 können NpS in der Regel nicht mehr als Arzneimittel im Sinne des AMG eingestuft werden.

Dadurch entstand eine Strafbarkeitslücke für all diejenigen NpS, die noch nicht in die Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes aufgenommen waren.

Allein durch die Erweiterung der Anlagen des BtMG konnte nicht mehr adäquat auf die Situation reagiert werden.

Inkrafttreten des „Neuen-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes“ (NpSG)

Am 26.11.2016 ist in Deutschland das „Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz“ (NpSG) in Kraft getreten. Dieses erfasst erstmals nicht mehr einzelne psychoaktive Substanzen, sondern ganze Stoffgruppen.

Das betrifft sog. Cannabimimetika / synthetische Cannabinoide, (Stoffe, die die Wirkung von Cannabis imitieren) sowie von 2-Phenethylamin abgeleitete Verbindungen inklusive der Cathinone (d.h. mit Amphetamin verwandte Stoffe).

Diese Verbindungen machen seit dem Jahr 2005 rund zwei Drittel aller neuen Stoffe aus, die über das europäische Frühwarnsystem (EU Early Warning System) gemeldet werden. Künftig können bei Bedarf auch weitere Stoffgruppen dem NpSG unterstellt oder aber Stoffgruppen ausgeweitet oder eingeschränkt werden.

Das NpSG verbietet den Umgang mit neuen psychoaktiven Stoffen und stellt den auf Weitergabe gerichteten Umgang unter Strafe. Ziel des NpSG ist es, die Verbreitung der Stoffe mit diesen Regelungen zu bekämpfen und so ihre Verfügbarkeit als Konsum- und Rauschmittel einzuschränken. Damit soll die Gesundheit der Bevölkerung und des Einzelnen, insbesondere von Heranwachsenden, vor den häufig unkalkulierbaren und schwerwiegenden Gefahren der NpS, geschützt werden. (Bundesministerium für Gesundheit, 2016).

Link zur Pressemitteilung der Drogenbeauftragten der Bundesregierung

Das „Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz“ (NpSG) im Internet

FAQs: Häufige Fragen zum „Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz“ (NpSG)

Was verbirgt sich hinter dem „Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz“ (NpSG)?

Das NpSG verbietet den Umgang mit sogenannten neuen psychoaktiven Stoffen und stellt den auf Weitergabe gerichteten Umgang unter Strafe. Anders als bei dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) werden nicht einzelne Substanzen explizit in das Gesetz aufgenommen, sondern ganze Stoffgruppen erfasst. Das betrifft sog. Cannabimimetika / synthetische Cannabinoide, (Stoffe, die die Wirkung von Cannabis imitieren) sowie von 2-Phenethylamin abgeleitete Verbindungen inklusive der Cathinone (d.h. mit Amphetamin verwandte Stoffe).

Diese vom NpSG erfassten Verbindungen machen seit dem Jahr 2005 rund zwei Drittel aller neuen Stoffe aus, die über das europäische Frühwarnsystem (EU Early Warning System) gemeldet werden.

Das NpSG kommt nur dann zur Anwendung, wenn der Stoff nicht bereits vom Betäubungsmittelgesetz oder auch vom Arzneimittelgesetz erfasst ist. Da auch die Stoffgruppen des NpSG nicht alle psychoaktiv wirkenden Substanzen erfassen, kann eine Substanz auch von keinem der Gesetze erfasst sein.

Ist nur der Verkauf oder auch der Besitz von NpS verboten?

Der Handel, das Inverkehrbringen, die Herstellung, das Verbringen (Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr), der Erwerb und Besitz sowie das Verabreichen von Neuen psychoaktiven Stoffen ist verboten. Das NpSG ermöglicht den zuständigen Behörden auch die Sicherstellung und Vernichtung dieser Substanzen – unabhängig von einem Strafverfahren.

Bei Bestellungen aus dem Ausland kann auch der Zoll verdächtige Substanzen sicherstellen.

Quelle:
Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) § 1 Anwendungsbereich:
https://www.gesetze-im-internet.de/npsg/__1.html

Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) § 2 Begriffsbestimmungen:
https://www.gesetze-im-internet.de/npsg/__2.html

Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) § 3 Unerlaubter Umgang mit Neuen psychoaktiven Stoffen:
https://www.gesetze-im-internet.de/npsg/__3.html

Was steht nun genau unter Strafe und was verbietet das NpSG?
  • Das NpSG unterscheidet zwischen einem Verbot und zum Verbot gehörenden Strafvorschriften. Das bedeutet: Nicht alles, was verboten ist, wird auch bestraft.
  • Das Verbot bezieht sich auf den Handel, das Inverkehrbringen, die Herstellung, die Ein-, Aus- und Durchfuhr, den Erwerb, den Besitz und das Verabreichen von neuen psychoaktiven Stoffen.
  • Unter Strafe gestellt werden der Handel, das Inverkehrbringen, die Herstellung, das Verbringen von neuen psychoaktiven Stoffen in den Geltungsbereich des Gesetzes zum Zweck des Inverkehrbringens und das Verabreichen von neuen psychoaktiven Stoffen.
  • Schwerer bestraft wird:
    • wenn eine Person über 21 Jahren einem Minderjährigen einen neuen psychoaktiven Stoff abgibt, ihr verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlässt,
    • gewerbsmäßiges oder bandenmäßiges Handeln oder
    • wenn zusätzlich die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet oder ein anderer der Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit ausgesetzt wird.
  • Grundsätzlich nicht unter Strafe gestellt sind der Besitz und der Erwerb.

Jedoch kann man sich auch beim Erwerb von neuen psychoaktiven Stoffen strafbar machen, und zwar dann, wenn man bei einer anderen Person den Tatentschluss zu einer strafbaren Handlung hervorgerufen hat. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn man neue psychoaktive Stoffe in inländischen oder ausländischen Online-Shops bestellt. Denn beim Händler wird dadurch der Tatentschluss zum Inverkehrbringen von neuen psychoaktiven Stoffen hervorgerufen bzw. wenn er sich im Ausland befindet, zum Verbringen von neuen psychoaktiven Stoffen in den Geltungsbereich des Gesetzes. Hierauf wird ausdrücklich in der Gesetzesbegründung zum NpSG hingewiesen.

  • Nach der Gesetzesbegründung soll beim Bestellen von neuen psychoaktiven Stoffen in Onlineshops aber eine strafbare Anstiftungshandlung in Betracht kommen.
  • Auch der Versuch einer Tat ist strafbar.
  • Da der Besitz von neuen psychoaktiven Stoffen verboten ist, dürfen diese Stoffe von der Polizei abgenommen werden.

Quelle:
Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) § 3 Unerlaubter Umgang mit Neuen psychoaktiven Stoffen:
https://www.gesetze-im-internet.de/npsg/__3.html

Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) § 4 Strafvorschriften:
https://www.gesetze-im-internet.de/npsg/__4.html

Mit welchen Strafen ist bei einem Verstoß gegen das NpSG zu rechnen?

Mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft wird, wer „mit einem neuen psychoaktiven Stoff Handel treibt, ihn in Verkehr bringt oder ihn einem anderen verabreicht oder herstellt oder in den Geltungsbereich des Gesetzes verbringt“.

Mit einer Freiheitsstrafe von 1 bis 10 Jahren wird bestraft, „wer gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, oder als Person über 21 Jahre einen neuen psychoaktiven Stoff an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder ihn ihr verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlässt oder die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet oder einen anderen der Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit aussetzt“.

Für minderschwere Fälle oder fahrlässige Tatbegehungen sieht das Gesetz geringere Strafrahmen vor.

Quelle:
Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) § 4 Strafvorschriften:
https://www.gesetze-im-internet.de/npsg/__4.html

 

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1P-LSD https://infoboerse-neue-drogen.de/substanzen/1p-lsd/ Mon, 25 Sep 2017 10:42:43 +0000 http://nps.sauberdrauf.com/?p=948 Substanz

1P-LSD ist eine psychedelisch wirkende psychoaktive Forschungs-Chemikalie (sog. Research Chemical) und eng mit LSD verwandt. Der Wirkstoff ist ein Lysergsäure-Derivat sowie Analogon von LSD und zählt zur Strukturklasse der Ergoline, genauer zu den Lysergamiden. Seit Anfang 2015 wird es als „LSD-Alternative“ im Internet angeboten. Bisher gibt es hierzu kaum gesicherte Informationen. Vermutlich handelt es sich um eine sog. „Prodrug“. Das ist eine Substanz, die im Körper zu LSD umgewandelt wird.

1P-LSD wird als Filze oder in flüssiger Form angeboten und kann oral oder sublingual eingenommen werden.

Wirkung

Je nach Dosis, Set und Setting und Person kann es u. a. zu Pseudo-Halluzinationen, Euphorie, veränderter und intensivierter Wahrnehmung der Umwelt, Angstzuständen, Paranoia und tiefen Gedankengängen kommen. Die Wirkung von 1P-LSD ist dem LSD sehr ähnlich. Im Vergleich zu LSD flutet die Substanz etwas langsamer an, die Wirkdauer fällt etwas kürzer aus und der Rausch wird von Konsumenten als etwas milder beschrieben.

Weitere Infos zur Wirkung von LSD sind hier zu finden.

Risiken

Da es sich bei 1P-LSD um eine bislang unerforschte Substanz handelt, gibt es kaum Informationen zu den Nebenwirkungen und Langzeitfolgen. Mögliche toxische Effekte sind nicht ausgeschlossen. Dementsprechend birgt der Konsum ein unberechenbares Gesundheitsrisiko. Vom Konsum wird strikt abgeraten!

Rechtlicher Status

In Deutschland unterliegt 1P-LSD im Zuge der Erweiterung des „Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz“ (NpSG) seit 21.06.19 dem NpSG und ist somit eine verbotene Substanz.

Weitere Infos zum NpSG sind hier zu finden.

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2C-X-Derivate (2C-B, 2C-B-Fly, 2C-C, 2C-I, 2C-E, 2C-D, 2C-P) https://infoboerse-neue-drogen.de/substanzen/2c-x-derivate-2c-b-2c-b-fly-2c-c-2c-i-2c-e-2c-d-2c-p/ Thu, 21 Sep 2017 10:18:25 +0000 http://nps.sauberdrauf.com/?p=951 Substanz

Bei den 2C-X-Derivaten (2,5-Dimethoxyphenylethylamine) handelt es sich um synthetisch hergestellte Halluzinogene, die chemisch gesehen dem Meskalin ähneln. Meskalin ist ein halluzinogen wirksames Alkaloid aus der Stoffgruppe der Phenethylamine, das im mittelamerikanischen Peyote Kaktus vorkommt.

2C-X-Derivate sind in Tablettenform, als vermeintliches Ecstasy (MDMA), als kristallines Pulver oder in Kapselform erhältlich. Sie werden geschluckt oder durch die Nase gesnieft. Achtung: Beim Sniefen von z.B. 2C-D kann es zu einem sehr starken Brennen in der Nasenschleimhaut kommen.

Wirkung

Die Wirkung und Wirkdauer ist stark dosisabhängig und schwankt bei den einzelnen Derivat-Varianten. Sie setzt in der Regel nach 5-10 Minuten (gesnieft) bzw. 30 bis 60 Minuten (geschluckt) ein. Nach ca. 1 bis 1,5 Stunden ist die volle Wirkung entfaltet, die 3 bis 7 Stunden anhält.
 Einige Varianten z.B. 2C-E und 2C-P wirken um ein Vielfaches länger (12-16 Stunden). Neben der Dosis ist die Wirkung stark vom eigenen inneren Zustand (Set) und den äußeren Umständen (Setting) abhängig.
2C-X-Derivate können euphorisierend, sexuell stimulierend, stark wahrnehmungsverändernd wirken. Die halluzinogene Wirkung steht im Vordergrund, wird jedoch als weniger tief empfunden als bei LSD. Neben den erwünschten Wirkungen stellt sich beim Konsum häufig ein sehr unangenehmer „Bodyload“ (negativ empfundenes, aufgeladenes Körpergefühl) ein.

Eine einheitliche Beschreibung der Wirkung ist gerade bei psychedelischen Drogen nicht einfach. Der erlebte Rauschzustand („Trip“) ist von Person zu Person sehr unterschiedlich, stark dosisabhängig und kann sogar beim gleicher Dosierung von Einnahme zu Einnahme völlig unterschiedliche Wirkungen und Trip-Erlebnisse hervorrufen.

Worin unterscheiden sich die 2C-X-Derivate?

2C-B-Fly

Laut Konsumentenberichten wirkt 2C-B-Fly etwas sanfter als 2C-B und bewirkt weniger visuelle, optische und akustische Veränderungen. Der Trip wird als klarer, euphorischer und empathischer empfunden (vor allem in niedrigen Dosierungen).

Achtung Verwechslungsgefahr: 2009 sind zwei Menschen in Dänemark und Kalifornien an der Substanz Bromo-Dragonfly gestorben, die als 2C-B-Fly verkauft wurde.

Bromo-Dragonfly ist ungefähr 20-mal so potent wie 2C-B-Fly und wirkt bereits ab 0,2 mg.

2C-C

Die Substanz 2C-C wird von Konsumenten weniger psychedelisch beschrieben. Neben einer sanften psychedelischen Wirkung stellt sich auch eine leicht antriebssteigernde Wirkung und gesteigerter Wachheit ein. Die Wirkdauer ist mit 3-8 Stunden eher kurz.

2C-D

Die Wirkdauer beträgt 4-6 Stunden. Der Trip wird von Konsumenten als euphorisches Erlebnis beschrieben mit eher schwach ausgeprägten Halluzinationen. Zudem kann es auch zu einer entaktogenen (das Innere berührenden) Wirkung kommen.

2C-I

2C-I ähnelt in seiner Wirkung und Wirkdauer sehr dem 2C-B.

2C-E

Die Wirkdauer beträgt 8-12 Stunden. 2C-E und 2C-P gelten als die stärksten Substanzen der 2C-X Derivate. Bereits bei geringer Dosierung entfalten sie eine extrem starke, psychedelischen Wirkung, die bis zu 12 Stunden anhalten kann.

2C-P

Die Wirkdauer beträgt 10-16 Stunden. 2-C-P und 2C-E gelten als die stärksten Substanzen der 2-C-X Derivate. Bereits bei geringer Dosierung entfaltet sie eine extrem starke, psychedelische Wirkung, die bis zu 16 Stunden anhalten kann.

Hinweis: Es gibt noch weitere 2C-X-Derivate. Dies sind lediglich einige Beispiele. Sie wirken alle ähnlich, unterscheiden sich jedoch in ihrer Dosierung und Wirkdauer.

Risiken

Mögliche Nebenwirkungen sind Pulsrasen, Blutdruckanstieg, eingeschränkte Reaktions- und Kritikfähigkeit (absolute Fahruntauglichkeit), erhöhte Körpertemperatur, Orientierungslosigkeit, Verwirrung, Angstgefühle bis hin zur Todesangst. Bei höheren Dosen steigt die Wahrscheinlichkeit, einen Horrortrip zu erleben.

Die Langzeitrisiken sind bisher nicht erforscht. Es ist anzunehmen, dass die Risiken bei einem dauerhaften Konsum von 2C-B vor allem im psychischen Bereich liegen. Insbesondere vorbelastete Personen haben ein erhöhtes Risiko, eine psychische Störung zu entwickeln.

Besonders problematisch ist der unbeabsichtigte Konsum einer halluzinogen wirksamen Droge. Wer eigentlich eine Ecstasy-Wirkung erwartet, hat möglicherweise Probleme, eine psychedelische Wirkung zu akzeptieren. Das kann Angst- und Panikattacken auslösen. Vom Konsum wird strikt abgeraten!

Rechtlicher Status

Alle hier aufgeführten 2C-X-Derivate (bis auf 2C-B-Fly) unterliegen in Deutschland dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG).

Da es sich bei 2C-B-Fly um ein Phenethylamin handelt, fällt es unter das „Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz“ (NpSG), das am 26.11.16 in Deutschland in Kraft getreten ist. Somit ist es eine verbotene Substanz.

Weitere Infos zum NpSG sind hier zu finden

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