Rechtliches

Die rechtliche Situation von NpS in Deutschland war zuletzt unbefriedigend: Damit die Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) für eine psychoaktive Substanz Anwendung finden konnten, war die explizite Aufnahme der jeweiligen Substanz in das BtMG erforderlich. NpS-Hersteller und die Drogengesetzgebung lieferten sich daher jahrelang ein „Hase-und-Igel-Rennen“: Ein neuer psychoaktiver Wirkstoff wurde identifiziert und analysiert, als gefährlich eingestuft und dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) unterstellt. Die Hersteller von NpS wiederum nahmen eine minimale Veränderung an der chemischen Struktur des Stoffes vor, um das gesetzliche Verbot zu umgehen. So gelangten ständig neue, unbekannte psychoaktive Wirkstoffe in Umlauf.

Auch das Arzneimittelrecht bot keine geeignete Grundlage, um die Verbreitung dieser Stoffe zu bekämpfen. Zunächst wurden NpS unter den Arzneimittelbegriff des Arzneimittelgesetzes (AMG) gefasst, so dass für NpS die Strafvorschriften des AMG galten. Dieser Praxis wurde jedoch vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) ein Ende gesetzt. Nach einem Urteil des EuGH vom 10.07.2014 können NpS in der Regel nicht mehr als Arzneimittel im Sinne des AMG eingestuft werden.

Dadurch entstand eine Strafbarkeitslücke für all diejenigen NpS, die noch nicht in die Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes aufgenommen waren.

Allein durch die Erweiterung der Anlagen des BtMG konnte nicht mehr adäquat auf die Situation reagiert werden.

 

Inkrafttreten des „Neuen-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes“ (NpSG)

Am 26.11.2016 ist in Deutschland das „Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz“ (NpSG) in Kraft getreten. Dieses erfasst erstmals nicht mehr einzelne psychoaktive Substanzen, sondern ganze Stoffgruppen.

Das betrifft sog. Cannabimimetika / synthetische Cannabinoide, (Stoffe, die die Wirkung von Cannabis imitieren) sowie von 2-Phenethylamin abgeleitete Verbindungen inklusive der Cathinone (d.h. mit Amphetamin verwandte Stoffe).

Diese Verbindungen machen seit dem Jahr 2005 rund zwei Drittel aller neuen Stoffe aus, die über das europäische Frühwarnsystem (EU Early Warning System) gemeldet werden. Künftig können bei Bedarf auch weitere Stoffgruppen dem NpSG unterstellt oder aber Stoffgruppen ausgeweitet oder eingeschränkt werden.

Das NpSG verbietet den Umgang mit neuen psychoaktiven Stoffen und stellt den auf Weitergabe gerichteten Umgang unter Strafe. Ziel des NpSG ist es, die Verbreitung der Stoffe mit diesen Regelungen zu bekämpfen und so ihre Verfügbarkeit als Konsum- und Rauschmittel einzuschränken. Damit soll die Gesundheit der Bevölkerung und des Einzelnen, insbesondere von Heranwachsenden, vor den häufig unkalkulierbaren und schwerwiegenden Gefahren der NpS, geschützt werden. (Bundesministerium für Gesundheit, 2016).

Link zur Pressemitteilung der Drogenbeauftragten der Bundesregierung

Das „Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz“ (NpSG) im Internet

 

UPDATE vom 28.06.19: Erweiterung des NpSG und BtMG: Drei weitere Stoffgruppen und 12 neue psychoaktive Substanzen verboten!

 

FAQs: Häufige Fragen zum „Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz“ (NpSG)

Was verbirgt sich hinter dem „Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz“ (NpSG)?

Das NpSG verbietet den Umgang mit sogenannten neuen psychoaktiven Stoffen und stellt den auf Weitergabe gerichteten Umgang unter Strafe. Anders als bei dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) werden nicht einzelne Substanzen explizit in das Gesetz aufgenommen, sondern ganze Stoffgruppen erfasst. Das betrifft sog. Cannabimimetika / synthetische Cannabinoide, (Stoffe, die die Wirkung von Cannabis imitieren) sowie von 2-Phenethylamin abgeleitete Verbindungen inklusive der Cathinone (d.h. mit Amphetamin verwandte Stoffe).

Diese vom NpSG erfassten Verbindungen machen seit dem Jahr 2005 rund zwei Drittel aller neuen Stoffe aus, die über das europäische Frühwarnsystem (EU Early Warning System) gemeldet werden.

Das NpSG kommt nur dann zur Anwendung, wenn der Stoff nicht bereits vom Betäubungsmittelgesetz oder auch vom Arzneimittelgesetz erfasst ist. Da auch die Stoffgruppen des NpSG nicht alle psychoaktiv wirkenden Substanzen erfassen, kann eine Substanz auch von keinem der Gesetze erfasst sein.

Ist nur der Verkauf oder auch der Besitz von NpS verboten?

Der Handel, das Inverkehrbringen, die Herstellung, das Verbringen (Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr), der Erwerb und Besitz sowie das Verabreichen von neuen psychoaktiven Stoffen ist verboten. Das NpSG ermöglicht den zuständigen Behörden auch die Sicherstellung und Vernichtung dieser Substanzen – unabhängig von einem Strafverfahren.

Bei Bestellungen aus dem Ausland kann auch der Zoll verdächtige Substanzen sicherstellen.

Quelle:
Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) § 1 Anwendungsbereich:
https://www.gesetze-im-internet.de/npsg/__1.html

Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) § 2 Begriffsbestimmungen:
https://www.gesetze-im-internet.de/npsg/__2.html

Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) § 3 Unerlaubter Umgang mit Neuen psychoaktiven Stoffen: https://www.gesetze-im-internet.de/npsg/__3.html

Was steht nun genau unter Strafe und was verbietet das NpSG?

  • Das NpSG unterscheidet zwischen einem Verbot und zum Verbot gehörenden Strafvorschriften. Das bedeutet: Nicht alles, was verboten ist, wird auch bestraft.
  • Das Verbot bezieht sich auf den Handel, das Inverkehrbringen, die Herstellung, die Ein-, Aus- und Durchfuhr, den Erwerb, den Besitz und das Verabreichen von neuen psychoaktiven Stoffen.
  • Unter Strafe gestellt werden der Handel, das Inverkehrbringen, die Herstellung, das Verbringen von neuen psychoaktiven Stoffen in den Geltungsbereich des Gesetzes zum Zweck des Inverkehrbringens und das Verabreichen von neuen psychoaktiven Stoffen.
  • Schwerer bestraft wird:
    • wenn eine Person über 21 Jahren einem Minderjährigen einen neuen psychoaktiven Stoff abgibt, ihr verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlässt,
    • gewerbsmäßiges oder bandenmäßiges Handeln oder
    • wenn zusätzlich die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet oder ein anderer der Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit ausgesetzt wird.
  • Grundsätzlich nicht unter Strafe gestellt sind der Besitz und der Erwerb.

Jedoch kann man sich auch beim Erwerb von neuen psychoaktiven Stoffen strafbar machen, und zwar dann, wenn man bei einer anderen Person den Tatentschluss zu einer strafbaren Handlung hervorgerufen hat. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn man neue psychoaktive Stoffe in inländischen oder ausländischen Online-Shops bestellt. Denn beim Händler wird dadurch der Tatentschluss zum Inverkehrbringen von neuen psychoaktiven Stoffen hervorgerufen bzw. wenn er sich im Ausland befindet, zum Verbringen von neuen psychoaktiven Stoffen in den Geltungsbereich des Gesetzes. Hierauf wird ausdrücklich in der Gesetzesbegründung zum NpSG hingewiesen.

  • Nach der Gesetzesbegründung soll beim Bestellen von neuen psychoaktiven Stoffen in Onlineshops aber eine strafbare Anstiftungshandlung in Betracht kommen.
  • Auch der Versuch einer Tat ist strafbar.
  • Da der Besitz von neuen psychoaktiven Stoffen verboten ist, dürfen diese Stoffe von der Polizei abgenommen werden.

Quelle:
Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) § 3 Unerlaubter Umgang mit Neuen psychoaktiven Stoffen: https://www.gesetze-im-internet.de/npsg/__3.html

Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) § 4 Strafvorschriften:
https://www.gesetze-im-internet.de/npsg/__4.html

Mit welchen Strafen ist bei einem Verstoß gegen das NpSG zu rechnen?

Mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft wird, wer „mit einem neuen psychoaktiven Stoff Handel treibt, ihn in Verkehr bringt oder ihn einem anderen verabreicht oder herstellt oder in den Geltungsbereich des Gesetzes verbringt“.

Mit einer Freiheitsstrafe von 1 bis 10 Jahren wird bestraft, „wer gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, oder als Person über 21 Jahre einen neuen psychoaktiven Stoff an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder ihn ihr verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlässt oder die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet oder einen anderen der Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit aussetzt“.

Für minderschwere Fälle oder fahrlässige Tatbegehungen sieht das Gesetz geringere Strafrahmen vor.

Quelle:
Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) § 4 Strafvorschriften:
https://www.gesetze-im-internet.de/npsg/__4.html