NpS-Basisinfos

Neue psychoaktive Substanzen (NpS): Legal Highs und Research Chemicals

Legal Highs (dt. „legale Rauschmittel“) sind neue psychoaktiv wirksame Produkte, die als Ersatzstoffe für herkömmliche illegale Drogen vermarktet werden. Sie werden in der Regel als abgepackte Fertigprodukte, z.B. als sog. Badesalze, Düngerpillen oder Kräutermischungen zweckentfremdet angeboten, was den eigentlichen Konsumzweck verschleiern soll.

Durch die professionelle Aufmachung wird der Eindruck erweckt, es handele sich um gesundheitlich unbedenkliche Produkte. Tatsächlich bestehen Legal Highs jedoch meist aus einem Gemisch psychoaktiver Designer-Wirkstoffe, sog. Research Chemicals (Abkürzung RCs) und chemischer bzw. pflanzlicher Zusatzstoffe.

Auf eine genaue Deklarierung der Inhaltsstoffe auf der Verpackung wird dabei bewusst verzichtet. Stattdessen klärt eine falsche, irreführende Produktbeschreibung über den angeblichen Verwendungszweck auf.

Die in Legal Highs enthaltenen Research Chemicals (RCs) werden auch als Forschungs-Chemikalien bezeichnet und sind meist Abfallprodukte aus der Pharmaforschung. Sie besitzen eine psychoaktive Wirkung, wurden aber bislang weder medizinisch genutzt noch pharmakologisch untersucht.

In einschlägigen Online-Shops werden RCs auch als vermeintliche, synthetische Reinsubstanzen unter ihren tatsächlich chemischen Namen gewinnbringend vertrieben.

Die Begriffe Legal Highs und Research Chemicals sind nicht klar voneinander abgegrenzt und werden oft nebeneinander verwendet. Neuerdings werden sie auch unter dem Sammelbegriff „Neue psychoaktive Substanzen“ (NpS) zusammengefasst.

 

Allgemeine Risiken und Folgewirkungen

Der Konsum von NpS ist mit erheblichen Gesundheitsgefahren verbunden. Aufgrund der hohen Wirksamkeit vieler NpS kann es zu unvorhersehbaren Überdosierungen und lebensgefährlichen Vergiftungen kommen.

Problematisch ist die fehlende Auflistung der Wirkstoffe auf der Verpackung. Zudem wird die Wirkstoff-Zusammensetzung eines Produktes von den Herstellern im Laufe der Zeit häufig verändert. Somit ist bei wiederholtem Konsum eines bestimmten Produktes nicht mit der gleichen Dosierung und gewohnten Wirkung zu rechnen.

Durch die Aufmachung und die Vermarktung wird fälschlicherweise der Eindruck erweckt, es handele sich um professionelle Produkte, die keine gesundheitsgefährdenden Inhaltsstoffe enthalten. Der teilweise (noch) legale Status mancher NpS-Produkte wiegt die Konsumenten häufig in falscher Sicherheit. Ein vermeintlich legaler Status sagt jedoch nichts über die Gefährlichkeit der Substanzen aus. Auch bei der legalen Produktion können Fehler auftreten und / oder Substanzen gestreckt werden. Es gibt für diese Produkte, die meist in asiatischen Billiglaboren hergestellt werden, keinerlei Qualitätsgarantie.

Die meisten NpS sind noch weitgehend unerforscht. Es gibt kaum Informationen zu den psychoaktiven Wirkungen, zur Toxizität und vor allem nicht zu den Langzeitrisiken. Der aktuelle Wissensstand reduziert sich fast nur auf Berichte von Konsumenten.

Die Risiken, die der Konsum von NpS mit sich bringt, können möglicherweise um ein Vielfaches höher sein, als beim Konsum anderer psychoaktiver Substanzen. Da diese anderen psychoaktiven Substanzen schon länger bekannt sind und dadurch mehr Informationen verfügbar sind, lassen sich die Folgewirkungen auch besser abschätzen.

Aktuelle Analyse-Resultate zeigen, dass es sich bei Legal Highs häufig um ein Gemisch aus verschiedenen psychoaktiven Wirkstoffen handelt. Somit kann bereits der Konsum eines einzigen Legal-High-Produktes Mischkonsum bedeuten. Dies kann für den Konsumenten unkalkulierbare Risiken mit sich bringen.

Im Folgenden werden die häufigsten Risiken und Nebenwirkungen von NpS kurz zusammengefasst.

Synthetische Cannabinoide:

Erhöhte Überdosierungsgefahr durch hohe Wirksamkeit, körperliche Unruhe, aggressives Verhalten, Bluthochdruck, Herzrasen und Herzrhythmusstörungen, Übelkeit und heftiges Erbrechen, Panikattacken und psychotische Zustände, Bewusstlosigkeit, Koma, relativ schnelle Toleranzentwicklung, Erhöhung des Lungenkrebsrisikos.

Synthetische Cathinone:

Gesteigerte körperliche Unruhe, Rededrang, Hyperaktivität, aggressives Verhalten, Hyperthermie, Schwindel, Bluthochdruck, Herzrasen, Appetit- und Schlaflosigkeit, Krampfanfälle, starkes Craving (Suchtdruck), psychiatrische Symptome einschließlich Psychosen und Wahnvorstellungen, Reizungen und Verätzungen der Schleimhäute.

Phenethylamine:

Gesteigerte körperliche Unruhe, psychiatrische Symptome einschließlich Psychosen, Bluthochdruck, Herzrasen, Hyperthermie, Gedächtnislücken, Verwirrtheit, Appetit- und Schlaflosigkeit.

Piperazine:

Toxikologische Effekte vergleichbar mit denen von Phenethylaminen. Gesteigerte körperliche Unruhe, Panikattacken, Übelkeit, Erbrechen.

Tryptamine:

Gesteigerte körperliche Unruhe, Panikattacken, Übelkeit, Erbrechen.

Ketamin-Derivate / Dissoziativa:

Bluthochdruck, Übelkeit und Erbrechen, Bewusstlosigkeit, psychiatrische Symptome einschließlich Psychosen, Halluzinationen, Gedächtnislücken, Angstzustände.

Synthetische Opioide / Fentanyl-Derivate:

Erhöhte Überdosierungsgefahr durch hohe Wirksamkeit, Übelkeit und Erbrechen, Atemstörungen, Bewusstlosigkeit, hohes Abhängigkeitspotential.

Designer-Benzodiazepine:

Erhöhte Überdosierungsgefahr durch hohe Wirksamkeit, Übelkeit und Erbrechen, Atemstörungen, Bewusstlosigkeit, hohes Abhängigkeitspotential.

Synthetische Kokain-Analoga:

Gesteigerte körperliche Unruhe, Rededrang, Hyperaktivität, aggressives Verhalten, Hyperthermie, Schwindel, Bluthochdruck, Herzrasen, Appetit- und Schlaflosigkeit, Krampfanfälle, starkes Craving (Suchtdruck), psychiatrische Symptome einschließlich Psychosen und Wahnvorstellungen, Reizungen und Verätzungen der Schleimhäute.

LSD-Analoga:

Gesteigerte körperliche Unruhe, psychiatrische Symptome einschließlich Psychosen und Wahnvorstellungen, Bluthochdruck, Herzrasen, Hyperthermie, Gedächtnislücken, Verwirrtheit, Appetit- und Schlaflosigkeit.

Diese Entwicklung stellt das Suchthilfesystem immer wieder vor besonderen Herausforderungen, gerade weil diese neuartigen Substanzen unkalkulierbare, gesundheitliche Risiken für Körper und Psyche bergen und es zu den meisten NpS bislang keinerlei Forschungsergebnisse bezüglich der Kurzzeit- und Langzeitfolgen gibt. Besorgniserregend ist diese Entwicklung auch dahingehend, da eine Suchtverlagerung auf die noch nicht im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) bzw. „Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz“ (NpSG) erfassten Substanzen zu befürchten ist. Aufgrund fehlender Nachweisbarkeit wird darüber hinaus die eindeutige Klärung erschwert, ob im Einzelfall ein Konsum stattgefunden hat.

Weiterführende Infos zur Nachweisbarkeit von NpS sind hier zu finden: Hier wird eine Direkt-Verlinkung zur Rubrik „Toxikologische Nachweisbarkeit“ eingefügt.

Verbreitung

Der Markt für neue psychoaktive Substanzen wächst rasant. Es zeichnet sich ab, dass der Konsum von NpS kein vorübergehender Trend ist. Nahezu alle Veröffentlichungen deuten auf einen großen und sprunghaften Anstieg der NpS hin.

Im Jahr 2013 hat die EU-Drogenbeobachtungsstelle über das EU-Frühwarnsystem insgesamt 81 neue psychotrope Substanzen registriert (EBDD Jahresbericht 2013).

2014 wurde mit insgesamt 101 neuen Substanzen eine neue Rekordzahl gemeldet.

Jüngsten Erhebungen zufolge erhöhte sich die Zahl der überwachten Substanzen im Jahr 2015 auf mehr als 350 (EBDD Jahresbericht 2015). Derzeit beobachtet das EU-Frühwarnsystem mehr als 450 neue psychoaktive Substanzen, die in mehr als 650 Onlineshops europaweit vertrieben werden. Diese steigende Tendenz hält weiterhin an.

Zwar haben laut einer Umfrage der EU-Kommission die meisten Heranwachsenden in Europa noch nie Legal Highs konsumiert, insgesamt ist jedoch eine besorgniserregende Entwicklung zu beobachten. 2014 haben 8 % der europäischen Heranwachsenden bereits einmal Legal Highs konsumiert. Wohingegen in Deutschland nur 4 % der Befragten angaben, mindestens einmal Legal Highs probiert haben. Deutschlands Jugendliche liegen demnach im Mittelfeld des EU-Durchschnitts.

Allein in Deutschland sind laut Bundeskriminalamt (BKA) im Jahr 2015 insgesamt 25 Menschen an den Folgen des Legal High-Konsums verstorben. Damit ist die Zahl der Drogentoten durch Legal Highs zwischen 2013 (5 Todesfälle) und 2015 um das Fünffache gestiegen (PKS, BKA, Polizeiliche Kriminalstatistik, Bundeskriminalamt, 2015):

https://www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/StatistikenLagebilder/PolizeilicheKriminalstatistik/PKS2014/pks2014_node.html

Die Giftnotrufzentrale in Baden-Württemberg verzeichnete 2015 mit 120 Fällen doppelt so viele Anfragen zu Legals Highs wie noch im Vorjahr 2014. Weiterführende Infos unter:

https://www.uniklinik-freiburg.de/giftberatung/spice-ii-plus-wissenschaftliche-studie-zu-aktuellen-party-drogen.html

Eine im Jahr 2015 durch das Institut für Therapieforschung (IFT München) durchgeführte Studie “Phar-Mon-NpS” zum “Substanzkonsum in der jungen Ausgehszene” liefert Einblicke in den NpS-Konsum unter Partygängern. Im Vergleich zu den etablierten Partydrogen sind NpS in der Partyszene (noch) nicht so weit verbreitet, spielen jedoch auch hier eine zunehmende Rolle:

So gaben ca. 12,5 % der Befragten an, NpS innerhalb der letzten 30 Tage konsumiert zu haben. Bei der 12-Monats-Prävalenz liegen die Zahlen noch höher: Etwa jeder Fünfte gab an, mindestens einmal NpS konsumiert zu haben. Das entspricht ca. 20 % der Befragten.

Partygänger sind somit als signifikante Hochrisikogruppe in Zusammenhang mit NpS-Konsum einzustufen.

Der vollständige Bericht steht unter folgendem Link zum Download bereit:

http://ift.de/fileadmin/user_upload/Literatur/Berichte/2015-08-27_Bericht_Partyprojekte.pdf

 

Bezugsquellen, Handel und Vermarktung

Ein Hauptmerkmal des Phänomens der „Neuen psychoaktiven Substanzen“ (NpS) ist die Verfügbarkeit über das Internet, das eine zunehmend wichtige Rolle bei der Gestaltung der Verkaufswege von Drogen spielt und zu einer schnelleren Verbreitung der neuen synthetischen Substanzen beiträgt.

Auch der Austausch von Informationen über NpS und die Darstellung ausführlicher Erfahrungsberichte von NpS-Konsumenten in User- bzw. Diskussions-Foren und Blogs, z.B. „Land der Träume“, „Eve & Rave Schweiz“, führt dazu, dass die Aufmerksamkeit auf diese neuartigen Substanzen gelenkt und somit das Interesse und die Probierbereitschaft erhöht wird. Problematisch ist, dass diese User-Foren für alle Altersgruppen frei zugänglich sind und hier vermeintliches Expertenwissen weitergegeben wird. Dabei setzen sich die jugendlichen Foren-Nutzer meist sehr unkritisch und unreflektiert mit den Risiken und Folgewirkungen von NpS auseinander.

Für die Herstellung „Neuer psychoaktiver Substanzen“ ist der Zugang zu einem Synthese-Labor erforderlich. Über das Internet ist es heutzutage weltweit sehr einfach, ein (legales) pharmazeutisches Labor mit der Herstellung einer neu entworfenen chemischen Struktur zu beauftragen. Produziert werden die neuen Substanzen überwiegend in pharmazeutischen „Drogen-Laboren“ in Ländern mit einer eher nachlässigen Strafverfolgung wie Asien (z.B. China).

In diesen Regionen hat sich eine regelrechte Industrie entwickelt, die gezielt die westlichen Märkte mit immer neuen Produkten beliefert. Europäische Händler verkaufen sie dann über einschlägige Onlineshops und Internet-Plattformen direkt an die Kunden weiter.

Neu sind nicht nur die Bezugswege, sondern auch die Vertriebsformen: NpS-Konsumenten oder Personen, die dies werden wollen, bestellen ihre gewünschte(n) Substanz(en) nicht nur – wie bereits erwähnt – einfach und bequem im Internet. Bezahlt wird per Nachnahme oder (Einmal)-Kreditkarte. Geliefert wird an Paketstationen oder einfach an die Hausadresse.

Verschärft wird die Situation durch die zunehmende Nutzung von anonymisierten Netzen, sog. „Darknets“, für den Verkauf von Drogen an Händler und Konsumenten (EBDD Jahresbericht, 2014). In der Folge werden die Substanzen nicht nur auf lokalen Märkten vertrieben und können somit einen immer größeren Kreis potenzieller Konsumenten erreichen.

 

Toxikologische Nachweisbarkeit

Die analytische Chemie mit verschiedensten Nachweismethoden ermöglicht es, psychoaktive Stoffe zu erkennen und über ihre chemischen Zusammensetzungen Aussagen zu treffen. Grundsätzlich sind alle bisher bekannten, marktgängigen neuen psychoaktiven Substanzen im Blut und Urin nachweisbar – jedoch nur, wenn mit zum Teil sehr großem Aufwand gezielt danach gesucht wird. Dies erfolgt bisher ausschließlich in spezialisierten Laboren, wie z.B. am Institut für Rechtsmedizin der Uniklinik Freiburg von Prof. Dr. Volker Auwärter.

Fehlende Schnelltests sowie fehleranfällige immunologische Verfahren

Im Bereich der Schnelldetektion bereitet die Analyse von NpS Probleme. Mittels Schnelltest-Kits ist die Nachweisbarkeit meist nicht oder nur eingeschränkt möglich. Die hohe Wirksamkeit bestimmter potenter Wirkstoffe erschwert die Feststellung, da sie im Blut in nur vergleichsweise geringen Konzentrationen vorhanden sind und somit nicht identifiziert werden können. Probleme können sich auch durch den Mischkonsum ergeben. (EBDD Jahresbericht, 2014).

So werden bei immun-chemischen Urin-Drogenvortests die neuen Substanzen meist nicht erfasst – beispielsweise synthetische Cannabinoide nicht über THC-Schnelltests oder viele NpS vom Stimulanzien-Typ nicht in Amphetamin oder Methamphetamin-Schnelltests. Auch falsch-positive Urin-Befunde, die durch Kontaminationen oder Kreuzreaktivitäten, z.B. durch Fäulnisprodukte in Amphetamintests, entstehen, sind zu beachten.

Aufwendige und kostenintensive Analyseverfahren

Der Nachweis mittels chromatographisch-massenspektrometrischer Verfahren in Körperflüssigkeiten ist grundsätzlich möglich und kann im Gegensatz zu Vortests zwischen den verschiedenen Substanzen sicher unterscheiden. Zur Methodenentwicklung werden hierfür jedoch Referenzsubstanzen oder -spektren benötigt, die oft noch nicht zur Verfügung stehen. Kenntnis über aktuell kursierende NpS liefern nur Sicherstellungen entsprechender Produkte nach aufwendiger Strukturaufklärung der Wirkstoffe, beispielsweise durch die Landeskriminalämter.

Der Nachweis der Muttersubstanzen im Blut ist meist nur innerhalb eines sehr engen Zeitrahmens zwischen Aufnahme und Probennahme möglich. Zur Etablierung von Screening-Verfahren im Urin, der meist größere Zeitfenster für den Nachweis bietet, ist eine Kenntnis des Metabolismus erforderlich, da die Substanzen meist nur in Form ihrer Stoffwechselprodukte (Metaboliten) im Urin ausgeschieden werden.

Erschwerend kommt bei der Verwertbarkeit der Analyseverfahren die Angebotsvielfalt von NpS hinzu. Denn bei der Vielzahl der in kürzester Zeit neu auf dem Markt auftretenden Substanzen ist es kaum möglich, mit der Entwicklung Schritt zu halten bzw. ist die ständige Aktualisierung der Analyseverfahren äußerst zeit- und kostenintensiv.

Quelle: Dr. Liane Paul, Institut für Rechtsmedizin, LMU München, Dokumentation des BAS-Workshop „Akut- und Postakutbehandlung bei Crystal Meth und NpS: Situationsanalyse – Problemlage – Wegweiser“ am 29.07.15 in München

Erschwerte Nachweisbarkeit von synthetischen Cannabinoiden

Mit gängigen THC – / Cannabis-Schnelltests können keine synthetischen Cannabinoide nachgewiesen werden. Bei den synthetischen Cannabinoiden kommt erschwerend hinzu, dass innerhalb der gleichen Mischung oder desselben Produktes mehr als ein synthetisches Cannabinoid identifiziert werden kann. Außerdem stellt das ständige Auftauchen neuer Verbindungen und die große Angebotsvielfalt eine weitere Herausforderung dar.

Im Bereich der synthetischen Cannabimimetika wurden seit dem Auftauchen dieser Substanzen in „Spice“-Produkten viele Forschungsarbeiten durchgeführt. Hier wird nach Metaboliten (Stoffwechselprodukte) gesucht. Die Nachweiszeiten sind sehr stark abhängig vom konsumierten Cannabinoid. Sehr lange nachweisbar sind z.B. JWH-122 und JWH-210 (bei Dauerkonsum).

Mittlerweile sind einige Schnelltests (Urin) auf dem Markt, die den Konsum synthetischer Cannabinoide nachweisen können. Sie testen auf die Metabolite (Stoffwechselprodukte) von JWH- 018 und JWH-073. Weiterhin besteht bei einigen Tests eine analytische Spezifität auf die Metabolite von JWH- 081, JWH-200, JWH-250, AM-2201, RCS-4.

Derzeit ist es jedoch (noch) unklar, ob auch der Konsum anderer synthetischer Cannabinoide zu einem positiven Ergebnis führen kann.

Synthetische Cannabinoide (z.B. JWH-018, JWH-073 u.a. aus „Spice“-Mischungen sowie weitere JWH-, AM-, AKB-, SDB-, UR-, XLR-, A-, AB- u.a. Verbindungen) werden mit dem üblichen Cannabis-Screening-Verfahren bei polizeilichen Verkehrskontrollen nicht erfasst und müssten daher separat bestimmt werden. Seit kurzem existiert hierfür ein spezifischer Screeningtest für Urin, siehe oben.

Quelle: Legal Highs – Infos zu neuen psychoaktiven Substanzen; Niedersächsische Landesstelle für Suchtfragen, Hannover 2014

Rechtliche Situation

Die rechtliche Situation von NpS in Deutschland war zuletzt unbefriedigend: Damit die Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) für eine psychoaktive Substanz Anwendung finden konnten, war die explizite Aufnahme der jeweiligen Substanz in das BtMG erforderlich. NpS-Hersteller und die Drogengesetzgebung lieferten sich daher jahrelang ein „Hase-und-Igel-Rennen“: Ein neuer psychoaktiver Wirkstoff wurde identifiziert und analysiert, als gefährlich eingestuft und dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) unterstellt. Die Hersteller von NpS wiederum nahmen eine minimale Veränderung an der chemischen Struktur des Stoffes vor, um das gesetzliche Verbot zu umgehen. So gelangten ständig neue, unbekannte psychoaktive Wirkstoffe in Umlauf.

Auch das Arzneimittelrecht bot keine geeignete Grundlage, um die Verbreitung dieser Stoffe zu bekämpfen. Zunächst wurden NpS unter den Arzneimittelbegriff des Arzneimittelgesetzes (AMG) gefasst, so dass für NpS die Strafvorschriften des AMG galten. Dieser Praxis wurde jedoch vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) ein Ende gesetzt. Nach einem Urteil des EuGH vom 10.07.2014 können NpS in der Regel nicht mehr als Arzneimittel im Sinne des AMG eingestuft werden.

Dadurch entstand eine Strafbarkeitslücke für all diejenigen NpS, die noch nicht in die Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes aufgenommen waren.

Allein durch die Erweiterung der Anlagen des BtMG konnte nicht mehr adäquat auf die Situation reagiert werden.

Inkrafttreten des „Neuen-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes“ (NpSG)

Am 26.11.2016 ist in Deutschland das „Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz“ (NpSG) in Kraft getreten. Dieses erfasst erstmals nicht mehr einzelne psychoaktive Substanzen, sondern ganze Stoffgruppen.

Das betrifft sog. Cannabimimetika / synthetische Cannabinoide, (Stoffe, die die Wirkung von Cannabis imitieren) sowie von 2-Phenethylamin abgeleitete Verbindungen inklusive der Cathinone (d.h. mit Amphetamin verwandte Stoffe).

Diese Verbindungen machen seit dem Jahr 2005 rund zwei Drittel aller neuen Stoffe aus, die über das europäische Frühwarnsystem (EU Early Warning System) gemeldet werden. Künftig können bei Bedarf auch weitere Stoffgruppen dem NpSG unterstellt oder aber Stoffgruppen ausgeweitet oder eingeschränkt werden.

Das NpSG verbietet den Umgang mit neuen psychoaktiven Stoffen und stellt den auf Weitergabe gerichteten Umgang unter Strafe. Ziel des NpSG ist es, die Verbreitung der Stoffe mit diesen Regelungen zu bekämpfen und so ihre Verfügbarkeit als Konsum- und Rauschmittel einzuschränken. Damit soll die Gesundheit der Bevölkerung und des Einzelnen, insbesondere von Heranwachsenden, vor den häufig unkalkulierbaren und schwerwiegenden Gefahren der NpS, geschützt werden. (Bundesministerium für Gesundheit, 2016).

Link zur Pressemitteilung der Drogenbeauftragten der Bundesregierung

Das „Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz“ (NpSG) im Internet

FAQs: Häufige Fragen zum „Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz“ (NpSG)

Was verbirgt sich hinter dem „Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz“ (NpSG)?

Das NpSG verbietet den Umgang mit sogenannten neuen psychoaktiven Stoffen und stellt den auf Weitergabe gerichteten Umgang unter Strafe. Anders als bei dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) werden nicht einzelne Substanzen explizit in das Gesetz aufgenommen, sondern ganze Stoffgruppen erfasst. Das betrifft sog. Cannabimimetika / synthetische Cannabinoide, (Stoffe, die die Wirkung von Cannabis imitieren) sowie von 2-Phenethylamin abgeleitete Verbindungen inklusive der Cathinone (d.h. mit Amphetamin verwandte Stoffe).

Diese vom NpSG erfassten Verbindungen machen seit dem Jahr 2005 rund zwei Drittel aller neuen Stoffe aus, die über das europäische Frühwarnsystem (EU Early Warning System) gemeldet werden.

Das NpSG kommt nur dann zur Anwendung, wenn der Stoff nicht bereits vom Betäubungsmittelgesetz oder auch vom Arzneimittelgesetz erfasst ist. Da auch die Stoffgruppen des NpSG nicht alle psychoaktiv wirkenden Substanzen erfassen, kann eine Substanz auch von keinem der Gesetze erfasst sein.

Ist nur der Verkauf oder auch der Besitz von NpS verboten?

Der Handel, das Inverkehrbringen, die Herstellung, das Verbringen (Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr), der Erwerb und Besitz sowie das Verabreichen von Neuen psychoaktiven Stoffen ist verboten. Das NpSG ermöglicht den zuständigen Behörden auch die Sicherstellung und Vernichtung dieser Substanzen – unabhängig von einem Strafverfahren.

Bei Bestellungen aus dem Ausland kann auch der Zoll verdächtige Substanzen sicherstellen.

Quelle:
Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) § 1 Anwendungsbereich:
https://www.gesetze-im-internet.de/npsg/__1.html

Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) § 2 Begriffsbestimmungen:
https://www.gesetze-im-internet.de/npsg/__2.html

Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) § 3 Unerlaubter Umgang mit Neuen psychoaktiven Stoffen:
https://www.gesetze-im-internet.de/npsg/__3.html

Was steht nun genau unter Strafe und was verbietet das NpSG?
  • Das NpSG unterscheidet zwischen einem Verbot und zum Verbot gehörenden Strafvorschriften. Das bedeutet: Nicht alles, was verboten ist, wird auch bestraft.
  • Das Verbot bezieht sich auf den Handel, das Inverkehrbringen, die Herstellung, die Ein-, Aus- und Durchfuhr, den Erwerb, den Besitz und das Verabreichen von neuen psychoaktiven Stoffen.
  • Unter Strafe gestellt werden der Handel, das Inverkehrbringen, die Herstellung, das Verbringen von neuen psychoaktiven Stoffen in den Geltungsbereich des Gesetzes zum Zweck des Inverkehrbringens und das Verabreichen von neuen psychoaktiven Stoffen.
  • Schwerer bestraft wird:
    • wenn eine Person über 21 Jahren einem Minderjährigen einen neuen psychoaktiven Stoff abgibt, ihr verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlässt,
    • gewerbsmäßiges oder bandenmäßiges Handeln oder
    • wenn zusätzlich die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet oder ein anderer der Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit ausgesetzt wird.
  • Grundsätzlich nicht unter Strafe gestellt sind der Besitz und der Erwerb.

Jedoch kann man sich auch beim Erwerb von neuen psychoaktiven Stoffen strafbar machen, und zwar dann, wenn man bei einer anderen Person den Tatentschluss zu einer strafbaren Handlung hervorgerufen hat. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn man neue psychoaktive Stoffe in inländischen oder ausländischen Online-Shops bestellt. Denn beim Händler wird dadurch der Tatentschluss zum Inverkehrbringen von neuen psychoaktiven Stoffen hervorgerufen bzw. wenn er sich im Ausland befindet, zum Verbringen von neuen psychoaktiven Stoffen in den Geltungsbereich des Gesetzes. Hierauf wird ausdrücklich in der Gesetzesbegründung zum NpSG hingewiesen.

  • Nach der Gesetzesbegründung soll beim Bestellen von neuen psychoaktiven Stoffen in Onlineshops aber eine strafbare Anstiftungshandlung in Betracht kommen.
  • Auch der Versuch einer Tat ist strafbar.
  • Da der Besitz von neuen psychoaktiven Stoffen verboten ist, dürfen diese Stoffe von der Polizei abgenommen werden.

Quelle:
Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) § 3 Unerlaubter Umgang mit Neuen psychoaktiven Stoffen:
https://www.gesetze-im-internet.de/npsg/__3.html

Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) § 4 Strafvorschriften:
https://www.gesetze-im-internet.de/npsg/__4.html

Mit welchen Strafen ist bei einem Verstoß gegen das NpSG zu rechnen?

Mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft wird, wer „mit einem neuen psychoaktiven Stoff Handel treibt, ihn in Verkehr bringt oder ihn einem anderen verabreicht oder herstellt oder in den Geltungsbereich des Gesetzes verbringt“.

Mit einer Freiheitsstrafe von 1 bis 10 Jahren wird bestraft, „wer gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, oder als Person über 21 Jahre einen neuen psychoaktiven Stoff an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder ihn ihr verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlässt oder die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet oder einen anderen der Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit aussetzt“.

Für minderschwere Fälle oder fahrlässige Tatbegehungen sieht das Gesetz geringere Strafrahmen vor.

Quelle:
Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) § 4 Strafvorschriften:
https://www.gesetze-im-internet.de/npsg/__4.html

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