Substanz
1V-LSD (1-Valeroyl-Lysergsäurediethylamid-Hemi-L-Tartrat) – auch „Valerie“ genannt – ist eine Abwandlung (Analogon) der Lysergsäure. Es ist eng mit LSD verwandt und zählt zur Strukturklasse der Ergoline, genauer zu den Lysergamiden.
Die Substanz ist erst seit kurzer Zeit am Markt, sodass es nur wenige Erfahrungsberichte von Konsumenten zum Wirkprofil gibt.
Im Internet wird 1V-LSD als Ersatzstoff für 1cP-LSD angeboten. Laut Produzenten wurde es als Reaktion auf das Verbot von 1cP-LSD hergestellt, um die Gesetzgebung zu umgehen: In Deutschland wurde 1cP-LSD am 03.07.2021 in das NpSG (Neue-Psychoaktive-Stoffe-Gesetz) aufgenommen.
Vermutlich handelt es sich um eine sog. „Prodrug“. Das ist eine Substanz, die im menschlichen Körper zu LSD umgewandelt wird. Bei 1V-LSD ist dies jedoch noch nicht wissenschaftlich belegt.
1V-LSD wird als Filze oder in flüssiger Form angeboten und kann oral oder sublingual eingenommen werden.
Wirkung
Je nach Dosis, Set und Setting und Person kann es u. a. zu Pseudo-Halluzinationen, Euphorie, veränderter und intensivierter Wahrnehmung der Umwelt, Angstzuständen, Paranoia und tiefen Gedankengängen kommen. 1V-LSD ist eine sehr potente Substanz und vom Wirkspektrum dem LSD sehr ähnlich.
Weitere Infos zu LSD sind hier zu finden…
Risiken
Da es sich bei 1V-LSD um eine bislang unerforschte Forschungs-Chemikalie (sog. Research Chemical) handelt, gibt es keine zuverlässigen Informationen zu den Nebenwirkungen und Langzeitfolgen. Mögliche toxische Effekte sind nicht ausgeschlossen. Dementsprechend birgt der Konsum ein unberechenbares Gesundheitsrisiko.
Wie bei LSD und Psychedelika im Allgemeinen kann 1V-LSD als Auslöser für eine Psychose wirken – insbesondere bei Personen mit psychischen Vorerkrankungen.
Vom Konsum wird dringend abgeraten!
Rechtlicher Status
Am 06.10.2022 ist in Deutschland die 3. Verordnung zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NpSG) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl. I, 1552). Am 07.10.2022 ist diese in Kraft getreten. Seitdem unterliegt 1V-LSD den Bestimmungen des „Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes“ (NpSG).